Kein Freipass für Suizidhilfe
Beitrag von Bundesrat Christoph Blocher in der Weltwoche vom 15. November 2007
15.11.2007, Beitrag von Bundesrat Christoph Blocher in der Weltwoche
Wie muss dem Sterbetourismus in die Schweiz begegnet werden? Ein Aufsichtsgesetz löst nicht nur das Problem nicht, sondern birgt weitere Gefahren.
Fest steht, Töten ist auch in der Schweiz verboten. Es ist strafbar gemäss Artikel 111 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches, denn der Schutz des menschlichen Lebens gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Staates. Darum haben Bundesrat und Parlament bisher wohlweislich alle Vorstösse für eine Legalisierung der direkten aktiven Sterbehilfe abgelehnt.
Liberale Regelung
Rund 20% aller Suizide werden heute in der Schweiz mit Hilfe einer Suizidhilfeorganisation begangen. In etwa 7% aller Fälle handelt es sich um Personen mit Wohnsitz im Ausland. Der Grund liegt in der besonderen Regelung der Suizidhilfe, die die Schweiz seit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches im Jahr 1942 kennt: Suizidhilfe ist dann – aber nur dann – straflos, wenn sie aus uneigennützigen Motiven erfolgt und nicht die Grenze zur aktiven direkten Sterbehilfe überschreitet. Wer hingegen Suizidhilfe leistet, um sich einen Vorteil zu verschaffen, zum Beispiel um ein Erbe anzutreten, macht sich in jedem Fall strafbar.
Die umliegenden Länder haben dagegen ein absolutes Verbot der Suizidhilfe auch dann, wenn diese uneigennützig ist. Das ist der Grund, warum einzelne Sterbewillige die Suizidhilfe schweizerischer „Sterbehilfeorganisationen“ in Anspruch nehmen, was dann als Sterbetourismus bezeichnet wird.
Als die Väter des Strafgesetzbuches in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Suizidhilfe in Artikel 115 regelten, konnten sie die heutige gesellschaftliche Entwicklung nicht voraussehen. Mit der Entstehung der Suizidhilfeorganisationen und dem Aufkommen des Sterbetourismus haben zweifellos die Missbrauchsgefahren zugenommen. So stellt sich gerade bei besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere bei psychisch Kranken, die Frage, ob sie wirklich urteilsfähig sind und nicht durch Dritte beeinflusst werden. Weiter stellt sich etwa die Frage, ob Suizidhilfeorganisationen in jedem Fall uneigennützig tätig sind und nicht die Grenze zur verbotenen direkten aktiven Sterbehilfe überschreiten.
Absolutes Verbot der Suizidhilfe?
Was ist also angesichts dieser Missbrauchsgefahren zu tun? Möchte man jede Suizidhilfe unterbinden, müsste durch Änderung des Strafgesetzbuches auch die uneigennützige Suizidhilfe verboten werden. Bisher wurde in der Schweiz jedoch von keiner Seite eine Aufhebung dieser liberalen Regelung der Suizidhilfe gefordert. Es besteht vielmehr ein breiter Konsens, dass diese bewährte Regelung nicht angetastet werden soll. Bei konsequenter Anwendung bietet und gebietet das geltende Recht, insbesondere das Straf- und Gesundheitsrecht, den zuständigen Behörden in den Kantonen und Gemeinden die Kontroll- und Interventionsverpflichtung, wie dies der Bundesrat in seinem Ende Mai 2006 veröffentlichten Sterbehilfe-Bericht ausführlich dargelegt hat.
Ein Aufsichtsgesetz?
Immer wieder wird in der Öffentlichkeit ein Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen gefordert. Es ist verständlich, dass dies gewisse Ärzte, Strafvollzugsleute, aber auch Politiker fordern: Es entlastet von der persönlichen Verantwortung. Der Bundesrat lehnt hingegen die Schaffung eines Aufsichtsgesetzes ab, denn wer das Töten regelt, erlaubt es. Ein solches Gesetz ist auch unnötig, weil die ärztliche Tätigkeit – und damit ein zentraler Punkt der Suizidhilfe – bereits der staatlichen Aufsicht untersteht: Der Arzt muss den Patienten eingehend untersuchen und den Sterbewunsch eindeutig diagnostizieren, bevor er das tödliche Mittel verschreibt. Verletzt er seine Pflichten, hat die zuständige Gesundheitsbehörde die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, die bis zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung reichen können.
Ein Aufsichtsgesetz löst nicht nur das Problem nicht, sondern birgt zweifelsfrei grosse Gefahren für den Schutz des Lebens. Durch eine Regelung der Zulassung und Beaufsichtigung der Suizidhilfeorganisationen würde der Staat diese zusätzlich legitimieren und die Verantwortung für deren Tätigkeit übernehmen. Gerade dort, wo das bestehende Gesetz durch die Behörden heute schon mangelhaft durchgesetzt wird, verleitet ein solches Gesetz zweifelsfrei dazu, die einzelnen Fälle nicht mit der notwendigen Konsequenz und Gründlichkeit abzuklären. Die Organisation wäre gleichsam mit einem staatlichen Gütesiegel ausgezeichnet. Damit würde der Staat letztlich die organisierte Suizidhilfe allgemein sowie auch den Sterbetourismus fördern!
Erfolgversprechender und unbestritten erscheint hingegen der Ausbau des Angebots der Palliativmedizin. Hier geht es um Unterstützung und Betreuung todkranker Patienten. Sie soll diesen Menschen ermöglichen, in Würde zu leben und zu sterben.
Am Tötungsverbot sollte auch in der Schweiz nicht gerüttelt werden. Um das menschliche Leben zu schützen, ist es unbedingt nötig, die bestehenden Gesetze konsequent anzuwenden.
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