Aktuelle Fragen zur Aktienrechtsrevision
Referat von Bundesrat Christoph Blocher an der Generalversammlung von SwissHoldings, 31. Mai 2007, in Bern
31.05.2007, Bern
Bern. Das neue Aktien- und Rechnungslegungsrecht wird Schweizer Unternehmen laut Bundesrat Christoph Blocher für Investoren noch attraktiver machen. Der Justizminister legte an der Generalversammlung von SwissHoldings erneut die Eckpfeiler der Gesetzesrevision und die Positionen des Bundesrats dar. Es müsse sichergestellt werden, dass das Geset-zeswerk den modernen Erfordernissen entspreche und dass die Rechtssicherheit, die Kontrolle und d
Es gilt sowohl das mündliche wie das schriftliche Wort, der Redner behält sich vor, auch stark vom Manuskript abzuweichen.
Sehr geehrte Damen und Herren
Seit Jahren wird eine Revision des Aktienrechtes gefordert. Allerdings sind die Wünsche an eine solche Revision sehr unterschiedlich, oft diametral entgegengesetzt.
1. Stossrichtung der Revision
Der Bundesrat verfolgt mit der Revision des Aktienrechtes vier Ziele:
a) Die Corporate Governance ist zu verbessern.
b) Die Kapitalstrukturen sind flexibler auszugestalten.
c) Für die Generalversammlung sollen die neuen elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden können.
d) Die veraltete Ordnung der Rechnungslegung soll für alle Rechtsformen modernisiert und vereinheitlicht werden.
2. Zur Corporate Governance
Zuerst zur Corporate Governance:
Die Corporate Governance regelt die Beziehungen zwischen den verschiedenen Organen in einer Aktiengesellschaft. Es geht dabei namentlich um eine angemessene Kontrolle des Verwaltungsrats durch die Generalversammlung. Es muss sichergestellt sein, dass die Aktionäre über genügend Informationen verfügen und dass sie ihre Rechte gebührend wahrnehmen können. Der Regelungsbedarf ist verschieden, je nach dem, ob es sich um eine Familiengesellschaft mit einem einzigen oder wenigen Aktionären einerseits oder eine Publikumsgesellschaft mit stark pulverisierten Eigentümern und tausenden von Aktionären andererseits handelt.
2.1 Zu den Publikumsgesellschaften: Als Hauptmangel wird empfunden, dass die Eigentümer Mühe haben, ihre Eigentumsrechte gebührend wahrzunehmen. Es kann daher zu einem Ungleichgewicht zwischen Eigentümern des Risikokapitals und Entscheidungsträgern kommen. Doch müssen sich die Aktionäre einer Publikumsgesellschaft dessen bewusst sein: Geteiltes Eigentum ist eben nie volles Eigentum.
Mit der Revision soll dafür gesorgt werden, dass Eigentümer, d.h. Aktionäre, dort, wo sie bestimmen können und bestimmen müssen, auch dazu in die Lage versetzt werden. Es braucht deshalb Vorschriften zur Transparenz, zur Vertretung der Aktionäre in der Generalversammlung, zur Stimmabgabe, zur Rechnungslegung. Der Staat verpflichtet die Gesellschaften zur Einhaltung formeller Regeln. Für die Richtigkeit von Rechnungen, Stimmabgaben, Strategien etc. haben die Gesellschaften selbst zu sorgen!
2.2 Was die sogenannten privaten Gesellschaften – im Gegensatz zu den Publikums-Aktiengesellschaften meist kleineren Gesellschaften – anbelangt, ist der Schutz der Aktionäre oft prekär.
Dies gilt selbst für Aktionäre, deren Vermögen zu einem grossen Teil in einem Unternehmen gebunden ist (namentlich durch Erbfall). Die Minderheiten können oft auch nicht aus der Gesellschaft ausscheiden, weil es keinen Markt für ihre Beteiligungen gibt.
Auch hier muss der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Aktionäre sich über die Situation ihres Unternehmens ausreichend informieren können. Weiter sind den Aktionären geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihr Eigentum schützen können, insbesondere beim Ausscheiden.
2.3 In der Kritik am Vorentwurf spiegeln sich die verschiedenen Interessen:
So finden Aktionäre – namentlich Minderheitsaktionäre – die heutigen gesetzlichen Hürden für die Ausübung der Aktionärsrechte als zu hoch angesetzt. Dies obwohl die Hürden für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre bereits in der letzten Aktienrechtsrevision gesenkt wurden.
Verschiedene Aktionärsrechte – so etwa für eine Sonderprüfung – könnten wegen zu hoher Quoren oft kaum geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite verlangen die Vertreter des Managements – begreiflicherweise – eine hohe Hürde, d.h. ein relativ hoher Aktien-Anteil um ein solches Recht ausüben zu können. Sie fürchten den Missbrauch!
Der Bundesrat findet, dass die im Entwurf vorgesehenen Rechte für den Schutz des Eigentums der Aktionäre erforderlich sind.
Ein guter Schutz des Eigentums kann Investoren motivieren, in der Schweiz zu investieren.
Die genaue Höhe der Schwellenwerte, die erreicht werden müssen, um eine Sonderprüfung zu verlangen, wird nochmals einer genauen Prüfung unterzogen. Wohlwissend, dass die Festlegung eines Quorums eine Gratwanderung bedeutet.
2.4 Interessengegensätze zeigten sich in der Vernehmlassung auch bei der Neuregelung der Stimmrechtsvertretung in der Generalversammlung.
Die Wirtschaftsverbände, welche stark vom Management grosser Firmen dominiert sind, stehen der Abschaffung des Organ- und des Depotvertreters ablehnend gegenüber.
Sie fürchten, dass dadurch Zufallsentscheide in der Generalversammlung begünstigt werden.
Doch was sind schon „Zufallsentscheide“? Nicht jedes Ergebnis, das gegen den Antrag des Verwaltungsrates ausfällt, ist ein Zufallsentscheid und auch nicht jeder knappe Entscheid ist ein Zufallsentscheid, den es zu verhindern gilt.
Wenn die Aktionäre ohne konkrete Weisungen Dauervollmachten unterzeichnen oder einem Organvertreter ohne Weisungen ihre Stimmrechte überlassen, so ist das für die Kontrolle in der Gesellschaft mindestens so problematisch wie allfällige „Zufallsentscheide“.
Namentlich bei schlecht geführten Unternehmen und in schlechter Situation hat sich dies verhängnisvoll ausgewirkt.
2.5 Ein meines Erachtens überproportionales Gewicht nimmt die Neuregelung betreffend Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung ein. Was ist vorgesehen? Der Vorentwurf sieht vor, dass die Statuten Bestimmungen betreffend der Entschädigung des Verwaltungsrates vorsehen können. Hier ist allenfalls zu prüfen, ob dies nicht eine „Muss – Vorschrift“ sein sollte. Allerdings ist eine solche Vorschrift – je nach dem Abstraktionsgrad – nicht besonders aussagekräftig.
Die stark von Seiten der Manager beeinflussten Stellungnahmen erachten die Generalversammlung als nicht in der Lage, über eine Regelung der Entschädigung zu befinden. Die Vertreter der Aktionäre auf der anderen Seite möchten sogar eine zwingende Kompetenz der Generalversammlung, um die Saläre im Detail festzulegen. Wieder andere fordern gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen der Entschädigungen.
Der Vorschlag des Bundesrats stellt einen praktisch gangbaren und meines Erachtens die Eigentümer schützenden Kompromiss dar: Durch die jährliche Einzelwahl des Verwaltungsrates können die Aktionäre, die über die Bezüge der Verwaltungsräte und die des Managements Bescheid wissen, unter Ausschluss von stimmverfälschenden Organ- und Depotstimmrechten indirekt über die Saläre in Kenntnis der Leistung abstimmen.
Bereits heute kennen 7 SMI-Gesellschaften die jährliche Wahl des Verwaltungsrats. Einzelne Gesellschaften haben angekündigt, zur jährlichen Wahl überzugehen. Missstände bei diesem System sind mir nicht bekannt.
Zum Seitenanfang Zum Seitenanfang
3. Zu den Kapitalstrukturen
Im Bereich der Kapitalstrukturen wird für die Unternehmen mehr Spielraum geschaffen:
* Mit dem neuen Rechtsinstitut des Kapitalbands kann dem Verwaltungsrat die Kompetenz eingeräumt werden, das Aktienkapital zu erhöhen oder herabzusetzen.
* Der gesetzliche Mindestnennwert von Aktien wird aufgehoben: Er muss aber grösser sein als Null. Er kann auch unter einem Rappen liegen. Dies ermöglicht es, die Aktien beliebig zu splitten. Damit bleibt stets eine Herabsetzung des Nennwerts offen.
* Aufgrund der Stellungnahmen in der Vernehmlassung hat der Bundesrat beschlossen, auf eine Abschaffung der Inhaberaktie vorläufig zu verzichten. Bevor nicht andere Industriestaaten, namentlich auch die europäischen, die Inhaberaktie abgeschafft haben, sieht die Schweiz keinen Grund, die sehr beliebte und auch in vielen Kleingesellschaften heute noch gängige Inhaberaktie abzuschaffen.
4. Zu den Neuerungen betreffend die Generalversammlung
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung sollen zukünftig die neuen elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden dürfen. Dadurch können die Kosten gesenkt werden. Weiter wird durch die Nutzung des Internets auch eine aktive Teilnahme der Aktionäre an der Generalversammlung gefördert.
5. Zur Neuregelung der Rechnungslegung
Für die Aktionäre und für die Investoren ist die Rechnungslegung ein vorrangiges Mittel zur Information über ein Unternehmen. Nur mit den Aufschlüssen der Rechnungslegung können sie ihr Eigentum wahrnehmen und entsprechend handeln. Aufgrund der Rechnungslegung kann aber auch darüber entschieden werden, welche Investitionen zu verantworten sind und welche nicht!
Es ist zu bemerken:
Die Realität der Rechnungslegung ist schon lange besser als die gesetzliche Regelung. Dies gilt vor allem für die Publikumsgesellschaften.
Bedeutungsvoll ist jedoch für alle Rechtsformen eine harmonisierte und einfache Neuregelung zu schaffen.
Für Publikumsgesellschaften ändert sich jedoch kaum viel. In der Vernehmlassung wurde geltend gemacht, dass die Neuregelung zu unerwünschten Steuerfolgen führen könnte. Insbesondere ist die Vorschrift auf Kritik gestossen, wonach Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Handelsbilanz rückgängig zu machen sind und detailliert verbucht werden müssen.
Der Bundesrat hat dieser Kritik Rechnung getragen und beschlossen, dass nicht anerkannte Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Unterschied zum Vorentwurf nur als Gesamtbetrag im Anhang zur Jahresrechnung offen zu legen sind. Das Kapitel Rechnungslegung wird entsprechend neu überarbeitet.
6. Wie geht es weiter?
Der Bundesrat hat das EJPD beauftragt, bis Ende 2007 eine Botschaft vorzulegen. An der Vorlage wird grundsätzlich festgehalten. Sie wird aber im Lichte der Vernehmlassung überarbeitet.
7. Schlusswort
Lassen Sie mich meine Ausführungen mit einem Zitat eines amerikanischen Financiers beenden. Bernard Baruch – ein Berater von John F. Kennedy – hat einmal gesagt:
“Es gibt tausende Möglichkeiten, sein Geld auszugeben, aber nur zwei, es zu erwerben: Entweder wir arbeiten für das Geld – oder das Geld arbeitet für uns”. Die Revision des Aktienrechts ist dann geglückt, wenn diejenigen, die für Geld arbeiten und diejenigen, für die das Geld arbeitet, zusammenfallen.
Das Zweite – dass das Geld für uns arbeitet – ist mit den Pensionskassenregelungen, wo die Leute für ihr Alter durch das Kapitaldeckungsverfahren arbeiten, immer wichtiger geworden.
Ich bin überzeugt, dass das neue Aktien- und Rechnungslegungsrecht dazu beiträgt, dass es für Investoren noch attraktiver wird, ihr Geld in Schweizer Unternehmen “arbeiten” zu lassen. Und gleichzeitig ist sicherzustellen, dass ein den modernen Erfordernissen entsprechendes, einfaches Gesetzeswerk vorliegt, damit die Rechtssicherheit, die Kontrolle, die Bedürfnisse der kleinen und der grossen Gesellschaften gewahrt sind.
← Back to: Articles